AUSKUNFTANTRAG · EIN SERVICE VON EBERSBACH MEDIA

Ihr Widerrufsrecht

Entwurf · kein freigegebener Verkaufsbetrieb. Diese Fassung wurde für das gewählte Angebot erstellt. Betreiber- und Kontaktangaben sind hinterlegt. Leistungsfrist, Dienstleistervereinbarungen und Rechtstexte werden vor Bestellstart abschließend geprüft. Fassung: 2026-10-30-manual-online-draft-3.

Widerrufsrecht

Sie haben grundsätzlich das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und einer ordnungsgemäßen Belehrung.

Um den Widerruf zu erklären, informieren Sie Ebersbach Media, Pascal Ebersbach (Einzelunternehmer), Panoramaweg 14 77955 Ettenheim, E-Mail: service@auskunftantrag.de, durch eine eindeutige Erklärung über Ihren Entschluss. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden; es ist nicht vorgeschrieben. Die fristgerechte Absendung Ihrer Erklärung genügt zur Fristwahrung. Ein ergänzender elektronischer Widerrufsablauf muss vor öffentlichem Verkauf nach dem geltenden Recht freigegeben sein.

Folgen des Widerrufs

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind erhaltene Zahlungen im gesetzlichen Umfang unverzüglich, grundsätzlich spätestens binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Erklärung, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich mit dem ursprünglichen Zahlungsmittel; dafür werden keine zusätzlichen Entgelte berechnet. Ein möglicher Wertersatz bei ausdrücklich verlangtem vorzeitigem Beginn setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und wird nicht pauschal allein wegen einer Zahlung oder PDF-Erstellung verlangt.

Vorzeitiger Beginn und vollständige Erbringung

Bei einer kostenpflichtigen Dienstleistung kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung erlöschen, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich dem Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und die erforderliche Kenntnis bestätigt hat. Für dieses Angebot umfasst die vereinbarte Leistung auch die Übermittlung. Eine Zahlung oder die bloße Erstellung eines Antrags bedeutet daher noch keine vollständige Erbringung. Die konkrete Belehrung ist vor Verkaufsstart juristisch zu prüfen.

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